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Digicam-Angebot: Verbraucherzentrale verklagt Lidl

29.06.2005

Langsam haben Verbraucher von Discountern und ihren Strategien die Faxen dicke: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Discountkette Lidl wegen verbotener Lockvogelwerbung verklagt. Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen auf Werbeblättern, gültig ab 30. Mai 2005, für eine Digitalkamera „Samsung Digimax A6" zum Preis von 199,00 Euro geworben. Nach Verbraucherbeschwerden, die dem vzbv vorliegen, war die Kamera zum Teil schon wenige Minuten nach Ladenöffnung nicht mehr erhältlich. Nachdem Lidl sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der vzbv die Lidl Dienstleistung GmbH in Neckarsulm jetzt vor dem Landgericht Heilbronn verklagt. Laut Gesetz müssen Sonderverkaufsartikel mindestens zwei Tage vorrätig sein.

„Von einem Unternehmen wie Lidl müssen Verbraucher erwarten können, dass sie die Nachfrage richtig kalkulieren," so vzbv-Chefin Prof. Dr. Edda Müller. "Stattdessen beobachten wir, dass im Kampf der Discounter immer häufiger mit Angeboten geworben wird, die innerhalb kürzester Zeit vergriffen sind." Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Auffassung des vzbv hat Lidl die Ware nicht in ausreichender Menge bereitgehalten und dadurch die Kunden in irreführender Weise angelockt. Das UWG verbietet es, für eine Ware zu werben, die „nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist". Als angemessen gilt nach dem Gesetz "im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen".

Das UWG war erst im Juli 2004 nach mehrjähriger Reformdiskussion novelliert und um die Zwei-Tage-Frist ergänzt worden. Der Schutz der Verbraucher ist seit der Novelle ausdrücklicher Gesetzeszweck. Das Gesetz bleibt dennoch lückenhaft. So bleiben Verstöße für die Unternehmen praktisch folgenlos. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, auf Irreführung beruhende Gewinne abzuschöpfen, ist vor Gericht kaum durchsetzbar. Auch die betroffenen Verbraucher sind machtlos: Sie haben derzeit keinerlei Ansprüche, wenn ein beworbenes Sonderangebot nicht verfügbar oder bereits nach einem Tag vergriffen ist. Dies gilt auch dann, wenn ihnen dadurch Anfahrtskosten entstanden sind oder ein preisgünstigeres Angebot der Konkurrenz entgangen ist.

Link: www.vzbv.de

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