Berufsbezeichnung „Fotograf“

Verkauf eigener Fotos legalisieren

Wer mit Fotos seinen Lebensunterhalt bestreiten möchte, sollte nicht nur die Technik beherrschen, sondern muss auch die Regularien in Deutschland kennen. Diese können die Lichtbildnerei als freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbe einstufen, was für einen Fotografen, der seine Dienste anbieten will, unterschiedliche Folgen hat.

Die Berufsbezeichnung „Fotograf“ war ursprünglich nur jenen vorbehalten, die eine absolvierte Ausbildung oder eine Meisterprüfung vorweisen konnten. Alle anderen waren gut beraten, anderslautende umschreibende Begriffe zu verwenden. Seit der Beruf des Fotografen zu den zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung zählt, werden an die Verwendung der Bezeichnung „Fotograf“ keine besonderen Anforderungen mehr gestellt.

Beim Außenauftritt und in der Werbung muss aber noch immer darauf geachtet werden, den Anschein zu vermeiden, man habe eine Gesellen- oder Meisterprüfung absolviert. Denn dies kann eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellen. Durch das Bewerben früher allein dem Handwerk vorbehaltener Leistungen wird eine solche Irreführung jedoch nicht herbeigeführt. Wer hingegen eine entsprechende Ausbildung absolviert und den Meistertitel erlangt hat, kann und darf dies hervorheben und werblich nutzen. 

Nur weil die Fotografie zu den zulassungsfreien Handwerken zählt, hat dies nicht zur Folge, dass sie einfach so ausgeübt werden kann. Hierbei ist zwischen der handwerklichen, der gewerblichen und der freiberuflichen Fotografie zu unterscheiden. Zur handwerklichen Fotografie zählt beispielsweise die Herstellung von Porträt- und Pass- oder Hochzeitsfotos gegen Entgelt, die nach der Handwerksordnung eine Gewerbeanmeldung erfordert. Dies gilt ebenfalls für eine Tätigkeit als Mode-, Industrie- oder Werbefotograf, da auch sie unter gewerbliche Fotografie fallen. 

Betreibt man ein stehendes Gewerbe, ist außerdem dessen Anzeige gegenüber der Handwerkskammer beziehungsweise der Industrie- und Handelskammer nötig. Sie ist verbunden mit einer Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Kammer. 

Unter die freiberufliche Tätigkeit fallen die künstlerische Fotografie, Fotojournalismus und Bildberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kennzeichnen etwa die künstlerische Fotografie ihre Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (etwa Komposition, farbliche Gestaltung oder Verfremdungseffekte). 

Wer nur künstlerisch tätig ist, ist an die Regeln, denen die gewerbliche Fotografie unterliegt, nicht gebunden. Jedoch sollte er dann auch keine Leistungen anbieten, die unter die gewerbliche Fotografie fallen. Dies kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn man etwa die Anzeige gemäß der Handwerksordnung unterlassen  hat. Die zuständige Behörde ahndet dies mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro. 

Die Einordnung als gewerbliche oder freiberufliche Fotografie ist noch wichtiger hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung, die das Finanzamt vornimmt. Außerdem  ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung besteht. Dabei müssen die steuerrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht immer deckungsgleich ausfallen. Die  Rechtsprechung arbeitet diese oftmals an Feinheiten des Sachverhalts aus. 

Für freiberufliche und gewerbliche Fotografen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft „Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse“. Sie deckt unter anderem Leistungen bei Arbeitsunfällen ab. 

Fazit: Den größten Freiraum bietet die „künstlerische Fotografie“. Doch sollte man besser nicht anbieten, was als gewerbliche Fotografie ausgelegt werden könnte.

Die Autorinnen sind Christina Wohlgemuth, Rechtsanwältin und Tatjana Leonhardt, Rechtsreferendarin. Sie arbeiten bei Nümann + Siebert LLP Rechtsanwälte in Karlsruhe. Für eigene Themenvorschläge schreiben Sie an: anwalt@fotohits.de  | Webseite: www.nuemann-siebert.com


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