Haftung

Legale Grenzen für Überflieger

Der Mythos von Dädalus und Ikarus lehrt uns, wie gefährlich Höhenflüge sind. Doch im Gegensatz zu Ikarus’ Todessturz bleibt der waghalsige Umgang mit den Multi­koptern meist folgenlos. Aber mit zunehmendem Boom im privaten und gewerblichen Bereich stellt sich die Frage nach der Haftung.

Vor Jahren waren Drohnen vorrangig dem Militär vorbehalten. Mittlerweile sind sie auch aus dem privaten und gewerblichen Bereich allgegenwärtig. Die Einsatzgebiete sind vielseitig: in der Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung, in den Medien für Foto- und Videoaufnahmen unwegsamer Gebiete oder im Freizeitbereich. Doch so grenzenlos die Nutzungsarten von Multikoptern sind, so grenzenlos sind auch die Möglichkeiten, mit ihnen Schaden anzurichten. 

Datenschutz- und urheberrechtliche Fragen sind weitgehend geklärt. Es häufen sich jedoch Fälle, in denen eine Hobby-Drohne den Kurs verliert, abstürzt und etwa im Straßenverkehr Personen- und Sachschäden verursacht. So ist erst kürzlich in Bochum ein Autofahrer dank seiner schnellen Reaktion mit einem blauen Auge davongekommen, als ein Multikopter bei voller Fahrt auf seinen Wagen krachte. 

Folgende Fragen werden beantwortet: Wer zahlt die Sachschäden? Durfte das Fluggerät überhaupt an der die Autobahn fliegen? Darf man sich gegen es wehren? 

Wer haftet? Grundsätzlich haftet der Führer des unbemannten Luftfahrtsystems (so lautet der Fachbegriff für ferngesteuerte Drohnen und Multikopter). Damit sind auch Hobby-Drohnen versicherungspflichtig. Solche Luftfahrtsysteme sind meist durch die Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt, sodass der Abschluss einer gesonderten Versicherung notwendig ist. Der Nachweis dieser gesonderten Versicherung ist unerlässlich, wenn man eine Aufstiegserlaubnis beantragt. Erlaubnispflichtige Systeme mit Gewicht über fünf Kilogramm dürften also immer versichert sein.

Ebenso ist die Versicherungspflicht für erlaubnisfreie Fluggeräte relevant. Liegt keine Versicherung vor, haftet der Verursacher mit seinem Privatvermögen. Daher sollte bei Anschaffung eines Hobby-Multikopter die Police-Bestimmung der bestehenden Privathaftpflicht studiert werden. 

Dürfen Drohnen überall fliegen? Sie dürfen sich niemals außer Sichtweite des Piloten entfernen und daher je nach Bundesland nicht weiter als 200 bis 300 Meter fliegen. Die Flughöhe darf 100 Meter nicht überschreiten. Das Bundesverkehrsministerium bestimmt als Tabuzonen beispielhaft Menschenansammlungen, Unglücksorte, Einsätze der Polizei, Gefängnisse, Kasernen, Kraftwerke und nahegelegene Flughäfen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass auch der Flug über Autobahnen nicht gestattet ist. 

Notwehr gegen Drohnen? Solche „Angriffe“ durch Fluggeräte legen die Frage nahe, inwieweit man sich als Privatperson unverzüglich wehren darf. Das Notwehrrecht nach § 32 StGB stellt Notwehrmaßnahmen gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe straffrei. Rechtswidrig filmende Multikopter dürften damit selbstständig beseitigt werden. Allerdings ist zu beachten, dass etwa ein Abschuss nur gestattet ist, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig gerufen werden kann. Daher ist von einem eigenhändigen Abschuss abzuraten, denn der Schütze müsste sich sicher sein, dass er einerseits in seinen Rechten verletzt ist und andererseits durch den abschussbedingten Absturz des Geräts nicht selbst Sach- oder Personenschäden verursacht. In beiden Fällen könnten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder eine Anzeige wegen Sachbeschädigung oder Körperverletzung die Folge sein. 

Über Ikarus vom unbekannten zum unbemannten Flugobjekt: Es zeigt sich, dass sich Technik auch heute nicht im rechtsfreien Raum bewegt und man Rechtsfragen zunächst abklären sollte, bevor ein Multikopter abhebt.


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