Inhalte in Homepage einbetten
Videos kopieren jetzt legal?
Fremde Fotos und Texte darf man nur verwenden, wenn der Autor zugestimmt hat. Doch wie steht es, wenn man sie nicht wirklich kopiert, sondern nur „einbettet“, wie es etwa bei Videos von „YouTube“ üblich ist? Ein Urteil schaffte endlich Klarheit.
Das Einbauen von fremden Inhalten auf einer eigenen Internetseite mittels des so genannten „Framings“ ist sehr beliebt. Der Nutzer bettet dabei Fotos oder Videos von anderen in seine eigene Website ein, ohne sie auf den eigenen Server zu kopieren. Umso überraschender ist die Tatsache, dass die Frage der Legalität eines solchen Vorgehens erst jetzt durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich zumindest in Grundzügen geklärt wurde.
Im Gegensatz zu einer Verlinkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Regelfall bereits seit Jahren zulässig ist, weist das Framing eine Besonderheit auf: Der eigentliche Inhalt stammt weiter von der Webseite, auf der der Inhalt hochgeladen wurde. Es handelt sich also nicht um eine Kopie im urheberrechtlichen Sinne. Als verletztes Nutzungsrecht kam lediglich das Recht zur „öffentlichen Wiedergabe“ in Betracht. Dem Bundesgerichtshof lag die Klage eines Unternehmens vor, das einen Kurzfilm produziert und mit diesem geworben hatte. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens banden diesen Film, der mittlerweile auch – ohne Zustimmung des Rechteinhabers – über das Video-Portal YouTube verfügbar war, auf ihrer eigenen Website mittels Framing ein. Daraufhin nahm das Unternehmen, welches den
Kurzfilm produziert hatte, die beiden Handelsvertreter wegen der Verletzung des Urheberrechts in Anspruch. Da die Entscheidung europäische Rechtsfragen betraf, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 21. Januar 2014 entschied der EuGH sodann, dass das Einbetten keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der entsprechenden europäischen Richtlinie darstellt, da erstens das Werk keinem neuen Publikum eröffnet wird und zweitens hierbei keine neue Technik verwendet wird. Wer als Inhaber der Urheberrechte die Wiedergabe geschützter Inhalte im Internet ohne Beschränkungen erlaube oder selbst durchführe, habe dabei im Zweifel an alle Nutzer des Internets gedacht. Da zudem die gleiche Technik wie bei der ursprünglichen Wiedergabe verwendet werde, sei eine Urheberrechtsverletzung zu verneinen. Dem hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 2015 nun angeschlossen – allerdings ohne dabei alle Fragen abschließend zu klären. Der BGH urteilte, dass derjenige, der einen Inhalt mittels Framing einbettet, nicht wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in Anspruch genommen werden kann, wenn die Inhalte bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetinhaber frei zugänglich sind.
Im vorliegenden Fall – eingebettet wurde nicht das Ursprungsvideo, sondern das Video, das auf dem Videoportal YouTube ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht worden war – war nicht gerichtlich festgestellt worden, ob eine Zustimmung des Rechteinhabers vorlag. Daher verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurück. Nicht zuletzt aus diesem Grund dürfte die Frage, ob eine rechtmäßige „Veröffentlichung“ durch den Rechteinhaber vorliegt, für den Einzelnen nur schwer nachzuprüfen sein. Die Entscheidung hat enorme praktische Relevanz für den einzelnen Internetnutzer: Sie erlaubt das Einbinden von allen urheberrechtlich geschützten Werken, die einmal durch den Rechteinhaber selbst im Netz öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Einschränkung hinsichtlich einer rechtmäßigen Veröffentlichung, die eingebettet wird, stellt jedoch einen Stolperstein dar, der nicht unterschätzt werden sollte.
Für den Urheber sind die Entscheidungen nachteilig: Fremde Inhalte können trotz fehlender Lizenz völlig legal eingebunden werden. Dies gilt theoretisch auch für kommerzielle Anbieter. Ungeschützt bleibt der Urheber dennoch nicht. Bei unberechtigter Veröffentlichung kann gegen deren Quelle nach wie vor vorgegangen werden. Wird die originäre Quelle des Inhalts gelöscht, so kann dieser auch nicht mehr eingebettet werden. Außerdem kommt ein Sperranspruch gegen denjenigen in Betracht, der die unberechtigte Veröffentlichung einbindet. Entgegen vieler anders lautender Aussagen bedeuten die Urteile also keine unbeschränkte Legalität jeder Art von Framing.
Die Autorinnen sind Christina Wohlgemuth, Rechtsanwältin und Tatjana Leonhardt, Rechtsreferendarin. Sie arbeiten bei Nümann + Siebert LLP Rechtsanwälte in Karlsruhe. Webseite: www.nuemann-siebert.com