Urheberrecht
Quo vadis Panoramafreiheit?
Das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union soll angepasst werden. Dies kann sich darauf auswirken, inwieweit ein Fotograf öffentliche Bauwerke ablichten darf. Rechtsanwalt Maximilian Heuß erläutert den Stand des Verfahrens.
Derzeit wird eine weitere Harmonisierung des Urheberrechts in den Staaten der europäischen Union angestrebt. Sie soll möglichst einheitliche Regelungen schaffen, um die Freiheit des Binnenmarkts zu fördern und Hemmnisse und Beeinträchtigungen aufgrund unterschiedlicher Regelungen abzubauen. In diesem Zuge soll das Urheberrecht an die Entwicklungen der Technik und das digitale Zeitalter angepasst und damit „fit für die Zukunft“ gemacht werden.
Das Europäische Parlament hatte in einer so genannten Entschließung darüber abzustimmen, wie die Umsetzung des EU-Urheberrechtes zu bewerten sei. Das beinhaltete auch einen Vorschlag, der die Panoramafreiheit betraf. Genauer ging es darum, die Ausnahmeregelung für Werke an öffentlichen Plätzen neu zu gestalten.
Zunächst war angedacht, die Panoramafreiheit dergestalt zu regeln, dass Abbildungen und Fotografien von Werken für eine gewerbliche Nutzung nur dann möglich sein sollten, wenn der Urheber oder ein sonstiger Bevollmächtigter zuvor eingewilligt habe. Dies hätte eine starke Einschränkung für Länder wie Deutschland und die meisten anderen Mitgliedsländer bedeutet, die keine solchen Einschränkungen bei der Panoramafreiheit kennen. Für einige wenige Länder, wie beispielsweise Frankreich, hätte die Regelung eine Liberalisierung bedeutet, da diese derzeit keine der Panoramafreiheit entsprechende Ausnahme gesetzlich geregelt haben.
Der Begriff der Panoramafreiheit und eine dementsprechende Regelung lässt sich in Deutschland auf den 18. Januar 1876 zurückführen. Damals entstand das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste. Die derzeitige Regelung wurde mit dem damals neuen Urheberrechtsgesetz von 1965 im Paragraf (§) 59 aufgenommen und gestattet, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die Außenansicht. Der Wortlaut der Norm blieb seither unverändert, da die Formulierung trotz ihres Alters späteren europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie RL/2001/29/EG entsprach.
Die vorgesehene Änderung der Panoramafreiheit hätte sie nicht nur in den meisten Ländern der EU erheblich eingeschränkt, sondern auch ein in Deutschland seit bald 140 Jahren bestehendes und in der Bevölkerung fest verwurzeltes Rechtsverständnis beiseitegefegt. Entsprechend eindeutig fiel die Abstimmung des Europäischen Parlaments über den Wortlaut der Entschließung aus: Von einer Beschränkung der Panoramafreiheit wurde mit 445 Stimmen bei 65 Gegenstimmen und 32 Enthaltungen abgesehen.
Die EU-Kommission wird nun voraussichtlich Ende 2015 einen Vorschlag zur Modernisierung des Urheberechts vorlegen. Es ist offen, inwieweit die nicht bindende Entschließung des Europäischen Parlaments darin berücksichtigt wird. Der zuständige EU-Kommissar Günther Oettinger kündigte aber bereits an, die Panoramafreiheit nicht einschränken zu wollen. Welche Änderungen im Rahmen eines einheitlichen EU-Urheberechts auf Kunstschaffende und Nutzer zukommen, bleibt abzuwarten. Gegen Ende des Jahres dürften zumindest konkrete Entwürfe vorgelegt werden.
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