Erstellt von FOTO HITS-Redaktion
| Kategorien:  Notizen  

PIV fordert Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffentlichkeit

Umsetzung der DSGVO für Fotografen

Seit 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zu einer Verunsicherung in der Fotobranche geführt hat. Dies liegt unter anderem daran, dass es der deutsche Gesetzgeber bislang unterlassen hat, den Auftrag der DSGVO, das EU-Datenschutzrecht durch nationale Gesetze mit den Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit inklusive Datenverarbeitung für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke in Einklang zu bringen, Art. 85 DSGVO.

Der Photoindustrie-Verband PIV ist der Überzeugung, dass die Klärung dieser Frage nicht der Rechtsprechung zu Lasten der Prozessbeteiligten überlassen werden sollte, da die DSGVO diese Aufgabe dem nationalen Gesetzgeber zuweist. Daher unterstützen die Verbände der Imaging-Branche die Forderung an die Bundesregierung, Art. 85 DSGVO umzusetzen und gesetzlich klarzustellen, dass die datenschutzrechtliche Regelung, die die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit inklusive Datenverarbeitung für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke beeinträchtigen, nicht anwendbar ist.

Klargestellt werden soll die Rechtsgrundlage des Fotografierens von Personen:

  • das Verhältnis zum Kunsturhebergesetz;
  • dass Personenfotos nicht automatisch unter die besonders sensiblen personenbezogenen Daten fallen, bei denen keine Verarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen in Betracht kommt;
  • dass die Einwilligung in die Verarbeitung von Personenfotos genauso verlässlich bleibt wie unter dem Kunsturhebergesetz und nicht frei widerruflich ist;
  • dass unliebsame Bildberichterstattung nicht durch das Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden zensiert werden kann;
  • dass sich auch Bildagenturen auf die Rechtsgrundlagen der Bildnutzung ihrer Kunden berufen können;
  • dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten das Fotografieren von Veranstaltungen und sonstigen öffentlichen Ereignissen nicht unmöglich machen,
  • sondern angemessene Ausnahmen geregelt werden;
  • dass die Löschpflichten nicht das visuelle, kulturelle Gedächtnis unserer Gesellschaft und die Interessen der Fotografen am Nachweis ihrer Urheberschaft an ihren Fotos beeinträchtigen und
  • dass Fotografieren als künstlerische Tätigkeit anerkannt wird, die sich nicht in das Korsett der Auftragsverarbeitung pressen lässt.

PIV fordert, dass alle genannten Punkte durch maßvolle Einschränkungen des Datenschutzrechts bundesgesetzlich geregelt werden sollten und nicht durch 16 verschiedene Landesgesetze.


Anzeige
Anzeige
Anzeige